Rechtsprechung
BGH, 14.11.2007 - 2 StR 417/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 15 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Tötungsvorsatz; Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verhängung einer über dem gemilderten Strafrahmen liegende Strafe wegen Totschlages; Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Opfers als Begründung für eine Überschreitung des gemilderten Strafrahmens; Bewertung des Totschlags ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 49 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 3 § 212 Abs. 1
Doppelverwertungsverbot bei der Verurteilung wegen Totschlags - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 106
- StV 2008, 349
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.08.2000 - 2 StR 249/00
Minder schwerer Fall des Totschlags
Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 StR 417/07
Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). - BGH, 28.03.2001 - 2 StR 82/01
Verbot der Doppelverwertung bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 StR 417/07
Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01).
- BGH, 10.05.2016 - 1 StR 119/16
Strafzumessung (Revisibilität; Erörterungsmängel bei hoher Strafe im minder …
Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, weshalb das Landgericht bei dem nach § 213 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 417/07, NStZ-RR 2008, 106). - BGH, 17.07.2008 - 1 StR 353/08
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des 2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers abgestellt.